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Statutes

The original statutes of the JCRS in German language
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Image: Gelgas Airlangga

Das Präsidium der Friedrich-Schiller-Universität Jena (FSU) hat zur Regelung der Aufgaben und der Struktur des „Zentrums für Versöhnungsforschung” (Jena Center for Reconciliation Studies, JCRS) gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 9 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2016 (GVB1. S. 437) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2 und § 26 Abs. 7 der Grundordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 18. Juni 2007 (Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums, S. 182), zuletzt geändert durch die Zweite Änderung der Grundordnung vom 21. März 2013 (Amtsblatt des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, S. 142), am 13.03.2017 folgenden Errichtungsbeschluss gefasst:

Das „Zentrum für Versöhnungsforschung” (Jena Center for Reconciliation Studies, JCRS} wird mit Wirkung zum 1. Juni 2017 errichtet und erhält nachfolgendes Statut. Zum Ablauf von drei Jahren erfolgt eine Evaluierung.

Statut

für das „Zentrum für Versöhnungsforschung” der Friedrich-Schiller-Universität Jena (Jena Center for Reconciliation Studies, JCRS)

  • § 1 Organisationsform

    (1) Das JCRS ist ein gemäß § 37 des Thüringer Hochschulgesetzes und § 27 der Grundordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena eingerichtetes wissenschaftliches Zentrum.

    (2) Das JCRS ist ein an der Theologischen Fakultät angesiedeltes, interfakultäres Zentrum.

    (3) Jedes Mitglied der Friedrich-Schiller-Universität Jena kann seine den Zielsetzungen des JCRS gem. § 2 entsprechenden Vorhaben, laufenden Arbeiten oder Drittmittelprojekte einbringen.

    (4) Das JCRS hat seinen Sitz in Jena. Es hat eine an der Theologischen Fakultät eingerichtete Geschäftsstelle.

  • § 2 Zielsetzung und Aufgabe

    (1) Das JCRS widmet sich der Anregung, Begleitung und Durchführung inter- und transdisziplinärer wissenschaftlicher Aktivitäten, die inner- und intergesellschaftliche Konflikte im Hinblick auf Versöhnung erforschen. Minimale Zielsetzung von Versöhnung ist dabei die Wiederherstellung friedlicher Koexistenz, angestrebt wird die Veränderung von Gewaltkonflikten hin zu einem nachhaltigen, von Vertrauen geprägten freundschaftlichen Zusammenwirken zwischen Gruppen, Gemeinschaften, Nationen, Religionen und Kulturen. Mit seiner Arbeit soll das Zentrum zu einem besseren historischen, sozialwissenschaftlichen, politischen, ökonomischen, juristischen und theologischen Verständnis sowie zur Validierung von Konfliktbewältigungs- und Lösungsstrategien in Versöhnungsprozessen beitragen. Der dezidiert interdisziplinäre Ansatz umfasst dabei politische, institutionelle wie zivilgesellschaftliche Aufarbeitungsprozesse in (Post-)Konfliktgesellschaften und zielt auf die Vermittlung von Forschungsresultaten zu Ursachen, Verlauf und Versöhnung von Konflikten an alle gesellschaftlichen Akteure. Das Zentrum versteht sich als ein Ort, an denen die an der FSU vorhandenen Kompetenzbereiche in der Geschichte des 20. und 21. Jahrhunderts in versöhnungsrelevanter Forschung zusammenarbeiten können.

     

    (2) Diese Ziele werden insbesondere erreicht durch:

    a. Durchführung von Forschungsarbeiten,
    b. Durchführung empirischer Fallstudien,
    c. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
    d. Organisation von Konferenzen, Workshops und Internationalen Summer Schools,
    e. fachinterne und interdisziplinäre Kooperation auf lokaler, nationaler sowie internationaler Ebene.

  • § 3 Mittelbeschaffung und Mittelverwendung

    (1) Die Mitglieder werden nach Möglichkeit Drittmittel für das JCRS einwerben.

    (2) Die Verwaltung von Mitteln erfolgt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel entscheidet das Direktorium. Ausgabenwirksame Entscheidungen sind von der Direktorin oder vom Direktor zu unterzeichnen.

  • § 4 Mitgliedschaft

    (1) Das JCRS setzt sich aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zusammen.

    (2) Ordentliche Mitglieder des JCRS können habilitierte und promovierte Universitätsmitglieder sein, die im Bereich der in § 2 genannten Aufgaben forschen und publizieren. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet das Direktorium mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.

    (3) Außerordentliche Mitglieder können promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler anderer Universitäten und Forschungseinrichtungen sein, die auf dem in § 2 genannten Gebiet besonders profiliert sind, sowie Wissenschaftler im Ruhestand und Doktoranden, die in dem in § 2 genannten Gebiet forschen, wenn diese von drei ordentlichen Mitgliedern zur Aufnahme vorgeschlagen werden. In diesem Fall ist neben der Vorlage einer Liste der einschlägigen Arbeiten und Projekte schriftlich darzulegen, wie die konkrete Mitarbeit im Zentrum gestaltet werden kann. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Gründungsmitglieder des JCRS sind in der Anlage 1 aufgeführt.

    (4) Die Mitgliedschaft endet durch Ausscheiden als Mitglied der FSU bzw. aus einer Einrichtung im Sinne von Absatz 3, durch Austritt, der dem Direktorium schriftlich mitzuteilen ist und der zum Ende eines Semesters wirksam wird, durch Eintritt in den Ruhestand oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Mitglieder, deren Mitgliedschaft durch Ausscheiden als Mitglied der FSU endet oder die in den Ruhestand getreten sind, können als außerordentliches Mitglied weiterhin mitwirken. Der Ausschluss aus wichtigem Grund erfolgt durch Beschluss des Direktoriums mit Stimmenmehrheit der Mitglieder und wird dem betroffenen Mitglied nach dessen Anhörung unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt.

  • § 5 Organe

    Organe des JCRS sind:

    a. die Zentrumsversammlung (§ 6),
    b. das Direktorium (§ 7),
    c. der Beirat (§ 10).

  • § 6 Zentrumsversammlung

    (1) Die ordentlichen Mitglieder nach § 4 Abs. 2 bilden die Zentrumsversammlung.

    (2) Die Zentrumsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a. Wahl des Direktoriums,
    b. Verabschiedung einer Geschäftsordnung auf Vorschlag des Direktoriums,
    c. Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Berichts des Direktoriums über die wissenschaftliche Arbeit und die strukturelle Entwicklung des JCRS,
    d. Beschlussfassung über Vorschläge zur Änderung des Statuts,
    e. Beratung über die Tätigkeit des JCRS,
    f. Beschlussfassung über die Auflösung des Zentrums,
    g. Entlastung des Direktoriums.

    (3) Die Zentrumsversammlung ist von der Direktorin bzw. dem Direktor mindestens einmal pro Jahr mit einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Auf Wunsch von mehr als einem Drittel der Mitglieder ist die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen einzuberufen. Die Direktorin bzw. der Direktor führt den Vorsitz.

    (4) Außerordentliche Mitglieder des JCRS nach & 4 Abs. 3 sowie Mitglieder des Beirats des JCRS nach § 10 werden zur Zentrumsversammlung eingeladen und wirken beratend mit. Sie haben Rede- und Antragsrecht.

    (5) Beschlüsse erfordern die einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Vorschläge zur Änderung des Statuts und zur Auflösung des Zentrums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder, mindestens jedoch von drei Fünfteln aller ordentlichen Mitglieder. Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.

  • § 7 Direktorium

    (1) Die Zusammensetzung des Direktoriums soll das Spektrum und den interdisziplinären Charakter des JCRS repräsentieren. Das Direktorium besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die von den beteiligten Hochschullehrenden i. S. § 6 Abs. 1 in der Zentrumsversammlung aus dem Kreis der Hochschullehrenden unter den ordentlichen Mitgliedern (§ 4 Abs. 2) in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt werden, Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Direktorium aus, erfolgt für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl.

    (2) Das Direktorium wird von einer Direktorin bzw. einem Direktor und zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern geführt.

    (3) Das Direktorium tritt mindestens einmal halbjährlich zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Von den gefassten Beschlüssen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Direktorin bzw. vom Direktor zu unterzeichnen ist. Ein Exemplar der Niederschrift ist der Dekanin bzw. dem Dekan der Theologischen Fakultät zuzuleiten.

    (4) Aufgaben des Direktoriums sind:

    a. Erstellung eines Vorschlages für eine Geschäftsordnung,
    b. Entscheidung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern,
    c. Erstellung eines jährlichen Berichts über die wissenschaftliche Arbeit und die strukturelle Entwicklung des JCRS für die Zentrumsversammlung und den Beirat,
    d. Bestellung einer Geschäftsführung,
    e. Vorschlag für die zu berufenden Mitglieder des Beirats im Benehmen mit der Zentrumsversammlung.

    (5) Das Direktorium entscheidet unter Vorsitz der Direktorin bzw. des Direktors über die Verwendung der dem JCRS zur Verfügung stehenden Gelder und über alle wichtigen Fragen, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Es ist gegenüber der Zentrumsversammlung rechenschaftspflichtig.

  • § 8 Direktor/in

    (1) Die Direktorin bzw. der Direktor wird auf Vorschlag des Direktoriums vom Präsidium für die Dauer von drei Jahren bestellt. Seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden aus der Mitte des Direktoriums für die Dauer von drei Jahren gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist möglich.

    (2) Die Direktorin bzw. der Direktor beruft die Mitgliederversammlung und die Direktoriumssitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Zentrumsversammlung sowie die Sitzungen des Direktoriums.

    (3) Die Direktorin bzw. der Direktor trägt Verantwortung für die laufenden Angelegenheiten des JCRS, führt die Beschlüsse der Zentrumsversammlung und des Direktoriums aus und vertritt das JCRS nach außen.

  • § 9 Geschäftsführung

    Die Direktorin bzw. der Direktor des JCRS wird bei der Erledigung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsführung unterstützt. Die Geschäftsführung wird auf Weisung der Direktorin bzw. des Direktors tätig und nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Direktoriums teil.

  • § 10 Beirat

    Dem JCRS steht ein Beirat beratend zur Seite. Dem Beirat gehören mindestens fünf, maximal neun ehrenamtlich tätige Persönlichkeiten aus der Wissenschaft und dem öffentlichen Leben an, die vom Präsidium auf Vorschlag des Direktoriums für die Dauer von drei Jahren berufen werden. Mehrfache Wiederberufung ist zulässig. Der Beirat erhält jedes Jahr einen Bericht über die wissenschaftliche Arbeit und die strukturelle Entwicklung des JCRS und bewertet diese einmal in drei Jahren. Die Direktorin bzw. der Direktor stellt den Austausch der Beiratsmitglieder über die wissenschaftliche Arbeit und die strukturelle Entwicklung des JCRS sicher.

  • § 11 Auflösung

    Das Zentrum kann nach Anhörung der beteiligten Fakultäten durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die noch vorhandenen Mittel werden auf die beteiligten Fakultäten verteilt.

Unterzeichnet am 13.03.2017 in Jena von Prof. Dr. Walter Rosenthal, 
Präsident der Friedrich-Schiller-Universität Jena.

Anlage:
Liste der Gründungsmitglieder

  • Anlage

    Gründungsmitglieder des „Zentrums für Versöhnungsforschung”
    der Friedrich-Schiller-Universität Jena
    (Jena Center for Reconciliation Studies, JCRS)

     

    Theologische Fakultät:

    • Prof. Dr. Martin Leiner, Lehrstuhl für Systematische Theologie und Ethik
    • Prof. Dr. Manuel Vogel, Professur für Neues Testament
    • Prof. Dr. Miriam Rose, Lehrstuhl für Systematische Theologie mit Schwerpunkt Dogmatik
    • Prof. Dr. Bertram Schmitz, Lehrstuhl für Religionswissenschaft
    • Prof. Dr. Michael Wermke, Lehrstuhl für Religionspädagogik

     

    Rechtswissenschaftliche Fakultät:

    • Prof. Dr. Edward Schramm, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Europäisches und Internationales Strafrecht
    • Prof. Dr. Christian Fischer, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht und Rechtstheorie

     

    Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät:

    • Prof. Dr. Andreas Freytag, Lehrstuhl für Wirtschaftspolitik

     

    Philosophische Fakultät:

    • Prof. Dr. Norbert Frei, Lehrstuhl für Neuere und Neueste Geschichte, Jena Center Geschichte des 20. Jahrhunderts, 20th Century History, Historisches Institut
    • PD Dr. Jörg Ganzenmüller, Lehrstuhl für Osteuropäische Geschichte, Historisches Institut
    • Prof. Dr. Joachim v. Puttkamer, Professur für Osteuropäische Geschichte, Historisches Institut

     

    Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften:

    • Prof. Dr. Rafael Biermann, Lehrstuhl für Internationale Beziehungen, Institut für Politikwissenschaft
    • Prof. Dr. Thomas Kessler, Lehrstuhl für Sozialpsychologie, Institut für Psychologie
    • Prof. Dr. Heinrich Best, Empirische Sozialforschung und Sozialstrukturanalyse, Institut für Soziologie
    • Prof. Dr. mult. Nikolaus Knoepffler, Lehrstuhl für Angewandte Ethik, Ethikzentrum Jena
    • Prof. Dr. Dr. Ralph Koerrenz, Lehrstuhl für Historische Pädagogik und Erziehungsforschung